Heizungspflicht: Was dein Vermieter tun muss

Ab wann muss mein Vermieter die Heizung einschalten?

Die kalte Jahreszeit steht vor der Tür und du sitzt in deiner Wohnung und frierst? Viele Mieter:innen fragen sich jedes Jahr: „Ab wann muss mein Vermieter eigentlich die Heizung einschalten?“ Hier erfährst du in einfachen Worten, was Sache ist, welche Rechte du hast und was du tun kannst, wenn es bei dir zu kalt bleibt.

In Deutschland gibt es kein festes Gesetz, das einen Start der Heizperiode vorschreibt. Trotzdem ist dein Vermieter nach § 535 BGB verpflichtet, deine Wohnung in einem bewohnbaren Zustand zu halten – und dazu gehört, dass du im Herbst und Winter nicht frierst.


Keine gesetzliche Heizperiode – aber klare Regeln

Es gibt in Deutschland kein Gesetz, das ein fixes Datum für den Start der Heizperiode vorschreibt. Trotzdem gilt: Dein Vermieter ist nach § 535 BGB verpflichtet, die Wohnung in einem bewohnbaren und vertragsgemäßen Zustand zu halten. Dazu gehört auch, dass du im Herbst und Winter nicht frieren musst.

Üblich ist die Heizperiode von 1. Oktober bis 30. April. Aber wichtiger als das Datum sind die Temperaturen: Wird es draußen kalt, muss geheizt werden – auch außerhalb dieser Monate.


Das sind die Richtwerte

Gerichte haben immer wieder entschieden, dass bestimmte Raumtemperaturen eingehalten werden müssen. Diese Werte sind ein guter Anhaltspunkt:

RaumTagsüber (6–23 Uhr)Nachts
Wohnräume20–22 °Cmin. 18 °C
Badca. 21 °C
Flur / Nebenräumeetwas weniger

Sinken die Temperaturen in deiner Wohnung dauerhaft darunter, muss dein Vermieter reagieren – egal ob Oktober, Mai oder Juli.


Heizen auch außerhalb der Heizperiode

Wenn es z. B. im Mai noch einmal kalt wird oder du im September frierst, gilt:

  • Fällt die Temperatur in deiner Wohnung tagsüber unter 18 °C oder nachts unter 16 °C, muss die Heizung an.
  • Auch wenn der Mietvertrag ein festes Datum nennt, zählt im Zweifel der Zustand deiner Wohnung und nicht das Kalenderblatt.

Deine Rechte, wenn’s kalt bleibt

  1. Vermieter informieren: Schreib deinem Vermieter (am besten per E-Mail + Einschreiben), dass es in deiner Wohnung zu kalt ist und die Heizung nicht läuft.
  2. Frist setzen: Bitte um Abhilfe innerhalb weniger Tage.
  3. Mietminderung: Wenn dein Vermieter nicht reagiert, kannst du die Miete mindern (§ 536 BGB). Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.
  4. Belege sichern: Mach Temperaturprotokolle oder Fotos von Thermometern.
  5. Hilfe holen: Der Mieterschutzbund oder die Verbraucherzentrale können dich beraten.

Beispiele aus der Praxis

  • In Berlin musste ein Vermieter seine Heizungsanlage bis Mitte Mai laufen lassen, weil die Temperaturen im Frühjahr noch zu niedrig waren.
  • In Wiesbaden entschied ein Gericht, dass eine Mietminderung gerechtfertigt ist, wenn in Wohnräumen tagsüber weniger als 18 °C erreicht werden.
  • Der Berliner Mieterverein warnt: Wenn nachts die Temperatur unter 16 °C sinkt, liegt in der Regel ein Mangel vor, und du musst das nicht hinnehmen.

Das kannst du tun, wenn du frierst

  • Temperatur messen: Notiere Datum, Uhrzeit und Raumtemperaturen.
  • Kommunikation dokumentieren: Alle Nachrichten an den Vermieter aufbewahren.
  • Rechtzeitig handeln: Nicht warten, bis du krank wirst. Bei Problemen sofort melden.

Fazit

Dein Vermieter muss dafür sorgen, dass du in deiner Wohnung nicht frierst – unabhängig vom Datum. Als grober Richtwert gilt: 1. Oktober bis 30. April. Aber auch außerhalb dieser Zeit musst du warme Wohnräume haben, wenn es draußen kalt ist.

Wenn dein Vermieter nicht reagiert, hast du Rechte: von der Mängelanzeige über Mietminderung bis zur Beratung durch den Mieterschutzbund.

Weiterführende Seiten:

https://dejure.org/gesetze/BGB/535.html

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